Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 18 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
Stand: 02.08.2026
Ist mehr als eine schriftliche Prüfungsaufgabe eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.