§ 18 APOJWDBbg (Brandenburg) — Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist mehr als eine schriftliche Prüfungsaufgabe eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.