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§ 19 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-2 (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-3 (3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet nach § 10 Absatz 3 und kann auch eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Röntgenbildauswertung, Umgang mit dem Publikum, Selbstverteidigung, Einlasskontrollen und der Verwendung des Einsatzstocks einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beinhalten. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/19#abs-6 (6) § 60 Absatz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 18 § 20