Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 9 Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.