Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.
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Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.