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§ 9 APOGV (Sachsen) — Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.