Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

APOGV

§ 18 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

Bewertung Punktzahl Note Beschreibung

13 bis 15 Punkte sehr gut eine besonders hervorragende Leistung

10 bis 12 Punkte gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

7 bis 9 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 bis 6 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

1 bis 3 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

0 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/18#abs-2 (2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

Durchschnittspunktzahl/Note Durchschnittspunktzahl Note

Durchschnittspunktzahl Note

12,50 bis 15,00 Punkte sehr gut

9,50 bis 12,49 Punkte gut

6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend

3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend

0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft

0 bis 0,49 Punkte ungenügend.

§ 17 § 19