Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 18 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
Bewertung Punktzahl Note Beschreibung
13 bis 15 Punkte sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
10 bis 12 Punkte gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
7 bis 9 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 bis 6 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
1 bis 3 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
0 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/18#abs-2 (2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Durchschnittspunktzahl/Note Durchschnittspunktzahl Note
Durchschnittspunktzahl Note
12,50 bis 15,00 Punkte sehr gut
9,50 bis 12,49 Punkte gut
6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend
3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend
0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft
0 bis 0,49 Punkte ungenügend.