Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

APOGV

§ 6 Ausbildende in der praktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/6#abs-1 (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/6#abs-2 (2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/6#abs-3 (3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/6#abs-4 (4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 5 § 7