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# § 6 APOGV (Sachsen) — Ausbildende in der praktischen Ausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

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Zitiervorschlag: § 6 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/6

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