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APOGV

§ 5 Gerichtsvollzieherausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/5#abs-1 (1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/5#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung findet nach Maßgabe der Anlage an der Bayerischen Justizakademie statt. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/5#abs-3 (3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/5#abs-4 (4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

§ 4a § 6