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# § 5 APOGV (Sachsen) — Gerichtsvollzieherausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage.

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung findet nach Maßgabe der Anlage an der Bayerischen Justizakademie statt. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

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Zitiervorschlag: § 5 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/5

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