Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 24 Verwendung nach der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers übertragen werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieherbewerber mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.