Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

APOGV

§ 23 Ergänzungsausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/23#abs-1 (1) Ein Gerichtsvollzieherbewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/23#abs-2 (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/23#abs-3 (3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.

§ 22 § 24