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§ 24 APOGV (Sachsen) — Verwendung nach der Prüfung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers übertragen werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieherbewerber mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.