Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 20 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.