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§ 20 APOGV (Sachsen) — Prüfungszeugnis

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.