Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.
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Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.