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APO

§ 58 Fernklausuren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58#abs-1 (1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58#abs-2 (2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal gemäß § 19. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58#abs-3 (3) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58#abs-4 (4) Bei Fernklausuren tritt an die Stelle der Aufforderung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Aufforderung, diese aus dem Prüfungsraum zu entfernen oder sie in ein geschlossenes, nicht einsehbares Behältnis zu verbringen. Es dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus dem jeweiligen durch die Videoaufsicht einsehbaren Bereich entfernen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58#abs-5 (5) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 Satz 3 gelten für Fernklausuren, die schriftliche Prüfungen sind, entsprechend.

§ 57 § 59