Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 18 Verteilung der Prüfungsaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/18#abs-1 (1) Bei schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungsaufgaben in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/18#abs-2 (2) Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist die gleichzeitige Freigabe der Prüfungsaufgaben sicherzustellen.

§ 17 § 19