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APO

§ 19 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/19#abs-1 (1) Die Aufsicht bei der Abnahme der Prüfungen führen die von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/19#abs-2 (2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/19#abs-3 (3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/19#abs-4 (4) Bei schriftlichen Prüfungen sind die Aufgaben grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO/19#abs-5 (5) Bei digitalen Prüfungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der Prüfung im Sinne des Satzes 1 muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.

§ 18 § 20