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# § 58 APO (Bayern) — Fernklausuren

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.

(2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal gemäß § 19. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.

(3) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Fernklausuren tritt an die Stelle der Aufforderung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Aufforderung, diese aus dem Prüfungsraum zu entfernen oder sie in ein geschlossenes, nicht einsehbares Behältnis zu verbringen. Es dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus dem jeweiligen durch die Videoaufsicht einsehbaren Bereich entfernen.

(5) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 Satz 3 gelten für Fernklausuren, die schriftliche Prüfungen sind, entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 58 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/58

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