Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 59 Sonstige Fernprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/59#abs-1 (1) Für die Videokonferenz über die Kommunikationseinrichtung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gilt § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/59#abs-2 (2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 58 § 60