(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass mehr als drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung Fristen festlegen.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Klausuren gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 und 4.
(3) Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können regeln, dass die Module der berufspraktischen Studienzeit nicht wiederholt werden können.