Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 3 Durchführung der Prüfungen und Prüfungsformen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/3#abs-1 (1) Die Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Einer Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den Einzelprüfungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 7 Satz 4 LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/3#abs-2 (2) Prüfungen können als Aufsichtsarbeiten sowie als weitere selbstständige Arbeiten abgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/3#abs-3 (3) Aufsichtsarbeiten können als Klausuren durchgeführt werden, wobei Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine schriftlich oder digital dauerhaft niedergelegte Prüfungsleistung anfertigen. Bei sonstigen Aufsichtsarbeiten wird eine mündliche oder praktische Leistung unter Interaktion mit oder als Präsentation vor den Prüfern und Prüferinnen erbracht. Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach § 55 durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/3#abs-4 (4) Weitere selbstständige Arbeiten zeichnen sich durch die fehlende Beaufsichtigung bei der Anfertigung der Arbeit aus. Sie können insbesondere als Hausarbeit durchgeführt werden. Sie können schriftlich, digital oder praktisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO/3#abs-5 (5) Mischformen aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsformen sowie innerhalb der in den Abs. 3 und 4 aufgeführten Arten der Durchführung der Prüfung sind zulässig. Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen entweder als Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung nach Abs. 3 Satz 3 durchzuführen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.