Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 4 Zulassung zu den Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/4#abs-1 (1) Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können. Der Grundsatz, daß jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die gleichen Erfolgsaussichten haben muß, darf durch die Zulassungsbedingungen nicht eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/4#abs-2 (2) Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen für die Zulassung ein Zulassungsgesuch voraussetzen, ist in der Bekanntmachung der Prüfungstermine eine Frist für die Vorlage der Zulassungsgesuche festzulegen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

§ 3 § 5