Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 120 Geschäftsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/120#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eingerichtet wird. Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 22 LlbG) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/120#abs-2 (2) Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär oder eine Generalsekretärin. Er oder sie nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

Art 119 Art 121