Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 54 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-1 (1) Der Zentrale Abiturausschuss legt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung die Studierenden mündlich geprüft werden, und teilt dies den Studierenden mit. Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 57 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-2 (2) Wer nicht nach Absatz 1 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden. Die Studierenden müssen ihre Wahl spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen. Aus besonderen Gründen ist ein Rücktritt bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-3 (3) Werden Studierende in mehreren Fächern geprüft, bestimmen sie die Reihenfolge der Prüfungen. Sie müssen ihren Wunsch spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-4 (4) Die Studierenden können von der mündlichen Prüfung im vierten Abiturprüfungsfach nicht befreit werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-5 (5) Fächer und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung werden spätestens fünf Schultage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/54#abs-6 (6) Eine mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.