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APO-WbK§ 55 Gestaltung der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an die Studierenden richten oder ergänzende Fragen veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-2 (2) Für jede Prüfung ist den Studierenden eine für sie neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Den Studierenden wird die Aufgabe der mündlichen Prüfung am Prüfungstag schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihnen gleichzeitig mehrere Aufgaben zu stellen oder sie zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Eine Aufgabe kann mehreren Studierenden gestellt werden, wenn sie in ihrem Ausbildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-3 (3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Sie kann angemessen verlängert werden, falls die Prüfungsaufgabe einen experimentellen oder praktischen Anteil, eine Hör- oder eine Gestaltungsaufgabe enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-4 (4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 42. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-5 (5) Im ersten Prüfungsteil sollen die Studierenden versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/55#abs-6 (6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.