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APO-WbK§ 57 Feststellung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/57#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/57#abs-2 (2) Hierfür gilt folgende Grundlage:
1. Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.
2. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.
3. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:
E I = (P:S) x 40
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern
S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)