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APO-WbK

§ 57 Feststellung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/57#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/57#abs-2 (2) Hierfür gilt folgende Grundlage:

1. Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.

2. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.

3. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

E I = (P:S) x 40

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I

P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern

S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)

§ 56 § 58