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APO-WbK

§ 5 Einstufung und Anerkennung von Vorleistungenim Bildungsgang der Abendrealschule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/5#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss besuchen in der Regel den Vorkurs, wenn sie keine Kenntnisse in der obligatorischen Fremdsprache haben oder die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen oder die Jahrgangsstufe 9 nicht erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/5#abs-2 (2) Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß § 22, die im Zweiten Bildungsweg einschließlich des Telekollegs und der Nichtschülerprüfung mit mindestens ausreichend abgeschlossen worden sind, sowie anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes werden auf Antrag bei Eintritt in den Lehrgang als Vorleistungen angerechnet, sofern sie sich auf den angestrebten Schulabschluss beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/5#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem bereits erworbenen Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zusätzlich die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/5#abs-4 (4) Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe ihrer zuvor erworbenen Abschlüsse und Kenntnisse eingestuft, höchstens in das dritte Semester. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/5#abs-5 (5) Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4 § 6