Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 22 Rahmenstundentafel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-1 (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vorzubereiten. Der Vorkurs umfasst mindestens zwölf Wochenstunden Unterricht, die je nach Erfordernis auf die Fächer Deutsch, obligatorische Fremdsprache und Mathematik verteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-2 (2) Die Hauptphase umfasst bis zu den angestrebten Abschlüssen mindestens folgenden in Wochenstunden ausgewiesenen obligatorischen Unterricht:
Obligatorische Fächer
Fächer und
Fachbereiche
Erster Schulabschluss
Erweiterter Erster Schulabschluss
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Deutsch
8
12
16
Englisch
8
12
16
Mathematik
8
12
16
Gesellschaftslehre
Geschichte, Erdkunde,
Politik oder
Arbeitslehre
Technik, Wirtschaft,
Hauswirtschaft
4
6
8
Naturwissenschaften,
Biologie, Chemie,
Physik
4
6
8
Wahlpflichtfach
-
4
8
Religionslehre
2
3
4
zusätzlich:
Ergänzungsunterricht
nach den Möglichkeiten
der Schule
4
6
8
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-3 (3) Wahlpflichtfächer und Fächer des Ergänzungsunterrichts können alle Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Sekundarstufe I sein. Nach Möglichkeit ist neben der obligatorischen Fremdsprache eine weitere Fremdsprache im Umfang von zwölf Wochenstunden anzubieten. Weitere Fächer können von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-4 (4) Für Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann die Amtssprache des Herkunftslandes als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache angeboten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-5 (5) Ergänzungsunterricht soll nach Möglichkeit zur Förderung im Gebrauch der deutschen Sprache für Studierende mit Migrationshintergrund sowie für deutsche Studierende mit Defiziten im Gebrauch der Herkunftssprache angeboten werden. Über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der oder dem Studierenden. Die Teilnahme an diesem Ergänzungsunterricht ist verpflichtend und wird bei der Zulassung zum nächsthöheren Semester im Bereich der übrigen Fächer gemäß den Bedingungen in § 24 Abs. 2 und 3 berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/22#abs-6 (6) Der nach der Rahmenstundentafel vorgesehene Unterricht kann in Kooperation mit einer Volkshochschule erteilt werden.