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APO-WbK

§ 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/45#abs-1 (1) Studierende, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, können im Rahmen ihrer Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) bis zu zwei Semester wiederholen. § 59 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/45#abs-2 (2) Die Studierenden können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/45#abs-3 (3) Treten Studierende nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/45#abs-4 (4) Nehmen Studierende an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/45#abs-5 (5) Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 44 § 46