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APO-WbK

§ 59 Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/59#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmal wiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werden unwirksam. Studierende können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag zwei Semester wiederholen. In diesem Fall ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs werden unwirksam. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/59#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung.

3. Unterabschnitt

Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen

von Abendgymnasium und Kolleg

§ 58 § 60