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# § 4 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Dauer der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt.

(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester. Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester.

(3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg dauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase (erstes und zweites Semester) und die Qualifikationsphase (drittes bis sechstes Semester). Die Höchstverweildauer zur Erreichung des schulischen Teils der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester. Für Übergänger gemäß § 11 Abs. 3 beträgt die Höchstverweildauer sechs Semester.

(4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurse angeboten.

(5) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können im Bildungsgang der Abendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden. Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall acht Semester.

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Zitiervorschlag: § 4 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4

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