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APO-WbK

§ 34 Einführungsphase

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/34#abs-1 (1) In den beiden Semestern der Einführungsphase werden die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mit je vier Wochenstunden, das Fach Geschichte/ Sozialwissenschaften und ein naturwissenschaftliches Fach mit mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. Im Bildungsgang des Kollegs werden darüber hinaus Religionslehre und im Rahmen der übrigen Wochenstunden (§ 15) weitere Fächer nach Wahl der Studierenden mindestens zweistündig unterrichtet, darunter mindestens je ein Fach aus den Aufgabenfeldern II und III.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/34#abs-2 (2) Das verbleibende Studienvolumen kann zur Wahl weiterer Fächer genutzt werden. In diesem Rahmen stehen auch bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/34#abs-3 (3) Studierende, die bei ihrem Eintritt in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht abschließend mit mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen haben, müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen erwerben. Der Unterricht beginnt spätestens mit Beginn des dritten Semesters. Er wird fortlaufend in mindestens drei Semestern im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden erteilt. Wird der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/34#abs-4 (4) Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an einem durchgängigen mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen oder durch eine mindestens ausreichend beurteilte Fremdsprache im Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder eines mindestens ausreichend beurteilten vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen, sofern diese Fremdsprache mit mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden oder durch entsprechenden Unterricht an Einrichtungen der Weiterbildung unterrichtet worden ist. Im Übrigen können anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Hierzu kann in Zweifelsfällen ein Feststellungsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt werden.

§ 33 § 35