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APO-WbK

§ 35 Qualifikationsphase

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/35#abs-1 (1) Das Kurssystem der Qualifikationsphase besteht aus Grund- und Leistungskursen. Ein Anspruch der Studierenden auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/35#abs-2 (2) Leistungskurse umfassen fünf Unterrichtsstunden in der Woche. Grundkurse umfassen zwei oder drei Unterrichtsstunden in der Woche. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache umfassen die Grundkurse drei Unterrichtsstunden in der Woche. Darüber hinaus ist es möglich, in Deutsch, Mathematik und Fremdsprache pro Semester bis zu zwei Vertiefungsfächer zu belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/35#abs-3 (3) Ein Fach kann nicht gleichzeitig mit Grund- und Leistungskursen belegt werden.

§ 34 § 36