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APO-WbK

§ 33 Vorkurs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/33#abs-1 (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/33#abs-2 (2) Im Vorkurs werden für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet. Die weitere Gestaltung des Vorkurses regelt die Schule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/33#abs-3 (3) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in den Bildungsgang des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten, müssen vom Vorkurs durchgehend bis zur Abiturprüfung eine erste Fremdsprache belegen. Für Studierende, die eine andere Erstsprache als Deutsch gelernt haben, gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/33#abs-4 (4) Daneben sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu erwerben (§ 34 Abs. 3).

§ 32 § 34