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APO-WbK

§ 31 Zeugnisse, Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-1 (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule wird für die einzelnen Studierenden ein Ausbildungsnachweis geführt, in dem der Ausbildungsgang einschließlich der angerechneten Vorleistungen und der vorgesehene Zeitpunkt des Erwerbs des Schulabschlusses dokumentiert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-2 (2) Wer einen Schulabschluss nach §§ 28, 30 erworben hat, erhält hierüber ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-3 (3) Wer den Bildungsgang der Abendrealschule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-4 (4) Die Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-5 (5) Wer einen Schulabschluss nach § 30 erworben hat und den Bildungsgang der Abendrealschule fortsetzt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/31#abs-6 (6) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung in den

Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg

1. Unterabschnitt

Unterricht

§ 30 § 32