(1) Im Bildungsgang der Abendrealschule wird für die einzelnen Studierenden ein Ausbildungsnachweis geführt, in dem der Ausbildungsgang einschließlich der angerechneten Vorleistungen und der vorgesehene Zeitpunkt des Erwerbs des Schulabschlusses dokumentiert wird.
(2) Wer einen Schulabschluss nach §§ 28, 30 erworben hat, erhält hierüber ein Abschlusszeugnis.
(3) Wer den Bildungsgang der Abendrealschule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
(4) Die Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.
(5) Wer einen Schulabschluss nach § 30 erworben hat und den Bildungsgang der Abendrealschule fortsetzt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.
(6) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung in den
Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg
1. Unterabschnitt
Unterricht