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APO-WbK

§ 21 Widerspruch und Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/21#abs-1 (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch beim Weiterbildungskolleg einlegt werden; hierüber sind die Studierenden, gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte, schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/21#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/21#abs-3 (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

1. die oder der für das Weiterbildungskolleg zuständige schulfachliche Dezernentin oder Dezernent als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. eine weitere schulfachliche Dezernentin oder ein weiterer schulfachlicher Dezernent mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II,

3. eine verwaltungsfachliche Dezernentin oder ein verwaltungsfachlicher Dezernent.

Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses zu Nummern 2 und 3. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/21#abs-4 (4) Studierende, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Schule zu stellen.

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung

im Bildungsgang der Abendrealschule

1. Unterabschnitt

Unterricht

§ 20 § 22