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APO-WbK§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungenund anderen Unregelmäßigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/20#abs-1 (1) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
In besonders schweren Fällen können die Studierenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/20#abs-2 (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/20#abs-3 (3) Behindern Studierende durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, können sie von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/20#abs-4 (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft in der Abiturprüfung der Zentrale Abiturausschuss, in der Fachoberschulreifeprüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/20#abs-5 (5) Verweigern Studierende in einem Teil der Prüfung die Leistung, wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.