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§ 46 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die PRIMUS-Schulen, die Schule für Circuskinderin Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern ausFamilien beruflich Reisender“.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld und die PRIMUS-Schulen gemäß § 132b Absatz 2 des Schulgesetzes NRW kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule und dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen.

(2) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.

(3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.