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# § 8 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken.

(2) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein.

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Zitiervorschlag: § 8 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/8

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