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# § 36 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Berücksichtigung besonderer Belange

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

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Zitiervorschlag: § 36 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/36

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