nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Bescheinigung der Zwischenprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.2 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung zu versehen, bei der der Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsstätte und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung durch die Bezirksregierung unterrichtet. Eine Zweitschrift verbleibt bei der zuständigen Bezirksregierung, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

Teil 4

Abschlussprüfung

Kapitel 1

Vorbereitung der Abschlussprüfung

---

Zitiervorschlag: § 20 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
