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§ 2 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsstätte

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen.

Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

die Bezirksregierungen,

die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.