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# § 12 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Prüfungsausschussesund seines Vorsitzenden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere

1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3,

2. die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz),

3. die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss,

4. die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben,

5. die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und

6. die Entscheidung in den Fällen der §§ 37 und 38.

(2) Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich, leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen.

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Zitiervorschlag: § 12 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/12

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