Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 27 Ermittlung der Lehrgangsnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/27#abs-1 (1) Vor Beginn der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/27#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 25 Abs. 2. Die Lehrgangsnote in den Fächern ohne schriftliche Ergänzungsprüfung wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/27#abs-3 (3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der schriftlichen Ergänzungsprüfung mitgeteilt.

§ 26 § 28