Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 25 Bewertung und Nachholung von Feststellungsprüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/25#abs-1 (1) Zwischennoten werden nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/25#abs-2 (2) Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/25#abs-3 (3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APE/25#abs-4 (4) Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines außerordentlichen Nachholtermins besteht nicht.