Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 26 Häusliche Übungsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/26#abs-1 (1) Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht bei der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/26#abs-2 (2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und zurückgegeben.

§ 25 § 27