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# § 27 APE (Bayern) — Ermittlung der Lehrgangsnoten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und 6.

(2) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 25 Abs. 2. Die Lehrgangsnote in den Fächern ohne schriftliche Ergänzungsprüfung wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.

(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der schriftlichen Ergänzungsprüfung mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 27 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/27

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