Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/31#abs-1 (1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden durch die Bundespolizeiakademie mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/31#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.